- Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste zusammengefasst
- Was die DGUV Vorschrift 1 zur Erste Hilfe im Unternehmen sagt
- So berechnest du die passende Anzahl für deinen Betrieb
- Beispielrechnung für dein Unternehmen
- Ab wann zusätzlich ein Betriebssanitäter Pflicht ist
- Ausbildung und Auffrischung deiner Erste Hilfe Kräfte
Wie viele Ersthelfer im Betrieb du laut DGUV brauchst
Die Antwort hängt an zwei Werten, nämlich an der Art deines Betriebs und an der Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten. Bis 20 Anwesende genügt eine ausgebildete Kraft, darüber greifen feste Quoten von fünf oder zehn Prozent. Ausgenommen ist kein Unternehmen, unabhängig von Branche und Größe. Hier bekommst du die Rechnung, die Sonderfälle und die Fristen.
Das Wichtigste zusammengefasst
Die Zahl der Ersthelfer ergibt sich aus der Betriebsart und den gleichzeitig anwesenden Versicherten. Verbindlich geregelt ist das in Paragraf 26 der DGUV Vorschrift 1.
- Bis 20 anwesende Versicherte genügt ein Ersthelfer
- Verwaltungs und Handelsbetriebe brauchen ab 21 Versicherten fünf Prozent
- Alle sonstigen Betriebe und Hochschulen brauchen zehn Prozent
- Kindertageseinrichtungen stellen einen Ersthelfer je Kindergruppe
- Im Schichtbetrieb empfiehlt sich eine Quote von rund 20 Prozent
- Die Auffrischung ist alle zwei Jahre fällig und wird vom Unfallversicherungsträger bezahlt
- Ab mehr als 1500 anwesenden Versicherten kommt ein Betriebssanitäter dazu
Was die DGUV Vorschrift 1 zur Erste Hilfe im Unternehmen sagt
Erste Hilfe im Betrieb ist keine Frage des guten Willens, sondern eine Pflicht mit klarem Zahlenwert. Festgeschrieben ist sie in der DGUV Vorschrift 1 mit dem Titel Grundsätze der Prävention. Diese Unfallverhütungsvorschrift bindet jeden Mitgliedsbetrieb der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen, vom Zweipersonenbüro bis zum Werk mit mehreren tausend Beschäftigten.
Sie steht dabei nicht für sich allein. Sie füllt aus, was das Arbeitsschutzgesetz in Paragraf 10 nur im Grundsatz verlangt, nämlich Maßnahmen zur Ersten Hilfe entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten. Das Gesetz zieht den Rahmen, die Vorschrift liefert die Zahlen, mit denen du in der Praxis tatsächlich arbeiten kannst.
Verantwortlich bleibt in jedem Fall der Unternehmer. Er muss sicherstellen, dass zu jeder Betriebszeit genügend qualifizierte Personen erreichbar sind, dass deren Qualifikation aktuell ist und dass Material, Meldewege und Aushänge stimmen. Die Umsetzung lässt sich delegieren, etwa an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder an eine beauftragte Person im Team. Die Verantwortung selbst bleibt beim Arbeitgeber und wandert nicht mit.
Die rechtliche Grundlage für betriebliche Erste Hilfe
Der Kern steht in Paragraf 26. Er trägt die Überschrift Zahl und Ausbildung der Ersthelfer und beantwortet genau zwei Fragen, nämlich wie viele Personen ein Betrieb vorhalten muss und welche Qualifikation diese Personen mitbringen. Direkt daneben regelt Paragraf 27 den Betriebssanitäter, der bei größeren Belegschaften zusätzlich dazukommt.
Interessant ist, was die Vorschrift bewusst offenlässt. Sie schreibt weder vor, aus welcher Abteilung deine Ersthelfer kommen, noch wie du sie im Gebäude verteilst. Beides liegt in deiner Hand und genau dort entscheidet sich, ob die Erste Hilfe im Ernstfall funktioniert oder nur auf dem Papier existiert.
Die jeweils gültige Fassung bekommst du bei deinem zuständigen Unfallversicherungsträger, also bei deiner Berufsgenossenschaft oder deiner Unfallkasse. Dort liegt auch die ergänzende DGUV Information 204-022 mit praxisnahen Hinweisen zur Organisation. Die Aufsichtspersonen beraten dich auf Wunsch kostenlos und prüfen bei Betriebsbesichtigungen gleichzeitig, ob die Vorgaben eingehalten werden. Diese Doppelrolle wird oft unterschätzt, dabei ist das Beratungsangebot die günstigste Möglichkeit, Rechtssicherheit zu bekommen.
Wer als Ersthelfer zählt und welche Voraussetzungen gelten
Als betriebliche Ersthelfer zählen ausschließlich Personen, die eine Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle abgeschlossen haben. Der Kurs, den jemand vor Jahren für den Führerschein besucht hat, reicht dafür nicht. Die anerkannte Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und endet mit einer Bescheinigung, die du im Betrieb aufbewahrst.
Eine Ausnahme gibt es. Wer eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung mitbringt oder einen Gesundheitsberuf mit entsprechenden Inhalten erlernt hat, kann ohne zusätzlichen Kurs anerkannt werden. In vielen Betrieben schlummert dieses Potenzial ungenutzt, etwa bei ehemaligen Rettungssanitätern, Pflegefachkräften oder aktiven Mitgliedern einer Hilfsorganisation. Ein kurzer Rundruf durch die Belegschaft lohnt sich deshalb, bevor du Kurse buchst. Ob eine vorhandene Qualifikation tatsächlich anerkannt wird, klärt dir dein Kursanbieter oder Ausbilder meist in einem Satz, weil er die Anerkennungspraxis seines Unfallversicherungsträgers kennt.
Neben der formalen Qualifikation zählen weiche Kriterien. Die Person sollte gesundheitlich in der Lage sein, im Notfall zu handeln, und sie sollte im Alltag zuverlässig erreichbar sein. Entscheidend ist außerdem ein Punkt, den viele übersehen. Die Qualifikation hängt an der Person und nicht an einer Stelle im Organigramm. Wechselt jemand die Abteilung, bleibt er Ersthelfer. Verlässt er das Unternehmen, reißt er ein Loch in deine Rechnung, das sofort geschlossen werden muss.
Was in der Ausbildung konkret vermittelt wird, von der stabilen Seitenlage über die Wiederbelebung bis zum Umgang mit dem Defibrillator, haben wir in einem eigenen Beitrag zu den Inhalten eines Erste Hilfe Kurses aufgeschlüsselt.
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So berechnest du die passende Anzahl für deinen Betrieb
Die Rechnung selbst ist unspektakulär. Du brauchst zwei Angaben, nämlich die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten und die Einordnung deines Betriebs in eine von zwei Kategorien. Der Rest ist eine Multiplikation.
Der erste Wert ist die Stelle, an der die meisten Betriebe falsch abbiegen. Maßgeblich ist nicht die Gesamtzahl deiner Beschäftigten, sondern die Zahl der Personen, die tatsächlich gleichzeitig vor Ort sind. Ein Unternehmen mit 60 Mitarbeitenden, von denen im Zweischichtbetrieb nie mehr als 30 gleichzeitig arbeiten, rechnet mit 30. Zu den Versicherten zählen dabei nicht nur Angestellte, sondern ebenso Auszubildende, Praktikanten, Aushilfen und ehrenamtlich Tätige.
Aus diesen beiden Angaben ergeben sich drei Schwellen, an denen du dich entlanghangelst.
Eine Erste Hilfe Kraft bei bis zu 20 anwesenden Mitarbeitenden
Sind zwei bis 20 Versicherte gleichzeitig anwesend, genügt eine ausgebildete Person. Diese Regel gilt ohne Branchenunterschied, für das Ingenieurbüro genauso wie für die Schreinerei nebenan.
Kleine Betriebe sind damit ausdrücklich nicht ausgenommen. Die Physiotherapiepraxis mit vier Angestellten, das Ladengeschäft mit sechs Personen im Wechsel, die Werkstatt mit zwölf Beschäftigten, alle brauchen mindestens eine ausgebildete Kraft, und zwar während der gesamten Betriebszeit.
Genau daran scheitert das Minimum in der Praxis regelmäßig. Fällt die eine ausgebildete Person durch Urlaub, Krankheit oder einen Außentermin aus, erfüllt der Betrieb die Vorgabe in diesem Moment schlicht nicht mehr. Wer nur eine Person ausbildet, hat also keinen Puffer, sondern eine Sollbruchstelle. Zwei Personen sind deshalb auch im Kleinstbetrieb die realistische Untergrenze.
Fünf oder zehn Prozent bei größeren Teams
Ab 21 gleichzeitig anwesenden Versicherten wird gerechnet. Für Verwaltungs und Handelsbetriebe liegt die Quote bei fünf Prozent. Dazu zählen Büros, Kanzleien, Agenturen, Versicherungen, Verwaltungen und der klassische Einzelhandel.
Alle sonstigen Betriebe rechnen mit zehn Prozent. Darunter fallen Produktion, Handwerk, Logistik, Gastronomie, Pflegeeinrichtungen, Landwirtschaft und Bau. Hochschulen sind in der Vorschrift eigens genannt und liegen ebenfalls bei zehn Prozent.
Der Unterschied ist kein Zufall, sondern folgt dem Gefährdungspotenzial. In einer Halle mit Maschinen, Flurförderzeugen und Gefahrstoffen passieren statistisch mehr und schwerere Unfälle als am Schreibtisch, entsprechend dichter muss das Netz an Helfern sein.
Grenzfälle gibt es trotzdem. Ein Handelsunternehmen mit eigenem Lager, ein Büro mit angeschlossener Werkstatt oder ein Verein mit Geschäftsstelle und Sportbetrieb lassen sich nicht immer eindeutig zuordnen. In solchen Fällen entscheidet die überwiegende Tätigkeit, und im Zweifel gibt dir deine Berufsgenossenschaft verbindlich Auskunft. Diese Auskunft solltest du dir schriftlich geben lassen, damit sie im Ernstfall belastbar ist.
Beispielrechnung für dein Unternehmen
Ein Verwaltungsbetrieb mit 100 gleichzeitig anwesenden Versicherten rechnet mit fünf Prozent und braucht damit fünf ausgebildete Personen. Derselbe Betrieb als Produktionsunternehmen käme bei zehn Prozent auf zehn.
Bei krummen Ergebnissen wird immer aufgerundet. Der Handwerksbetrieb mit 34 Anwesenden landet rechnerisch bei 3,4 und benötigt vier Kräfte. Das Büro mit 45 Anwesenden kommt auf 2,25 und damit auf drei. Abgerundet wird nie, auch nicht bei 3,1.
Mehrere Unfallversicherungsträger stellen kostenlose Rechner bereit, die dir das Ergebnis in Sekunden ausspucken. Verlass dich aber nicht allein darauf. Halte die Rechnung nachvollziehbar fest, am besten in einer schlichten Übersicht mit Betriebsart, zugrunde gelegter Anwesendenzahl, Ergebnis, Namen der ausgebildeten Personen und dem jeweiligen Fortbildungsdatum. Diese eine Seite ist bei einer Betriebsbesichtigung mehr wert als jede mündliche Erklärung.
Was bei Homeoffice, Schichtarbeit oder Krankheit gilt
Die Pflichtzahl bezieht sich auf die maximal gleichzeitig anwesende Belegschaft. Genau daraus entsteht die größte Lücke im Alltag, denn die Rechnung geht nur so lange auf, wie alle eingeplanten Personen auch tatsächlich da sind.
Urlaub, Krankheit, Elternzeit, Fortbildungen, Außendiensttermine und mobile Arbeit sorgen dafür, dass an einem beliebigen Dienstag im Juli deutlich weniger Helfer im Haus sind als auf der Liste stehen. Wer exakt auf die Mindestquote ausbildet, unterschreitet sie im Jahresverlauf zwangsläufig. Die BGW empfiehlt für Betriebe mit Schichtdienst rund 20 Prozent, damit in jeder Schicht ausreichend Personen verfügbar bleiben.
Praktisch hilft ein simpler Verteilungsplan. Streue die ausgebildeten Personen bewusst über Abteilungen, Etagen, Standorte und Schichten, statt sie zufällig entstehen zu lassen. In der Praxis sammeln sich Ersthelfer sonst dort, wo das Interesse am größten war, und das ist selten die Stelle mit dem höchsten Risiko.
Homeoffice verändert die Rechnung, weil weniger Menschen vor Ort sind. Für die Präsenzbelegschaft bleibt die Pflicht aber unverändert bestehen, und bei stark schwankender Anwesenheit orientierst du dich am Tag mit der höchsten Besetzung. Prüfe die Abdeckung zusätzlich vor den Sommerferien und zwischen den Jahren, das sind die beiden Zeiträume mit den größten Lücken.
Sonderregeln für bestimmte Betriebsformen
Nicht jeder Betrieb lässt sich sauber in die Prozentlogik pressen. Für einige Konstellationen sieht die Vorschrift eigene Regeln vor, für andere verlangt die Praxis eine angepasste Lösung.
Im Schichtbetrieb gilt die Quote pro Schicht und nicht für den Betrieb insgesamt. Wer 40 Personen auf zwei Schichten verteilt, darf seine Ersthelfer nicht sämtlich in der Frühschicht konzentrieren. Die empfohlene Erhöhung auf rund 20 Prozent federt zusätzlich ab, dass Schichtpläne sich kurzfristig ändern und Tauschtage keine Seltenheit sind.
Kindertageseinrichtungen fallen vollständig aus der Prozentrechnung heraus. Hier verlangt die Vorschrift, dass je Kindergruppe eine ausgebildete Person anwesend ist. Die Zahl richtet sich also nach der Zahl der Gruppen und nicht nach der Zahl der Beschäftigten. In der Praxis bedeutet das für viele Einrichtungen eine deutlich höhere Quote, als eine Prozentrechnung ergeben hätte.
Hochschulen sind in Paragraf 26 eigens aufgeführt und rechnen mit zehn Prozent der Versicherten. Auf Baustellen mit mehreren beteiligten Firmen wird es unübersichtlicher, weil dort Belegschaften verschiedener Arbeitgeber nebeneinander arbeiten. Grundsätzlich bleibt jedes Unternehmen für seine eigenen Beschäftigten verantwortlich. Gegenseitige Unterstützung ist zulässig und sinnvoll, sollte aber schriftlich geregelt und in der Baustellenordnung dokumentiert sein.
Für alle Sonderfälle existiert eine Öffnungsklausel. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger darf von den Prozentsätzen abgewichen werden, wenn die Organisation des betrieblichen Rettungswesens und die tatsächliche Gefährdung das rechtfertigen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung und nie eine pauschale Genehmigung, auf die du dich stillschweigend berufen könntest.
Ab wann zusätzlich ein Betriebssanitäter Pflicht ist
Ersthelfer und Betriebssanitäter werden häufig in einen Topf geworfen. Es sind aber zwei verschiedene Rollen mit unterschiedlichem Ausbildungsumfang, unterschiedlichen Befugnissen und unterschiedlichem Einsatzprofil. Der Betriebssanitäter kommt zusätzlich zu den Ersthelfern und ersetzt sie nicht.
Verbindlich wird die Pflicht ab mehr als 1500 gleichzeitig anwesenden Versicherten in einer Betriebsstätte.
Zwischen 251 und 1500 Versicherten entscheidet die Unfalllage. Erfordern Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal, greift die Pflicht ebenfalls. Das ist keine Ermessensfrage nach Bauchgefühl, sondern lässt sich anhand deiner eigenen Unfallstatistik und des Verbandbuchs belegen. Für Baustellen gilt eine eigene Schwelle, dort setzt die Pflicht bereits bei mehr als 100 Versicherten ein, und zwar unabhängig davon, ob Arbeiten fremdvergeben wurden.
Der Abstand zur Ersthelferausbildung ist erheblich. Während Ersthelfer neun Unterrichtseinheiten absolvieren, durchläuft ein Betriebssanitäter eine Grundausbildung und einen darauf aufbauenden Lehrgang mit zusammen mehreren Wochen Umfang. Entsprechend anders sieht auch das Aufgabenprofil aus, das über die reine Erstversorgung hinausgeht.
Über Ausnahmen entscheidet wieder der Unfallversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Unternehmen. Ein häufiger Grund für eine Abweichung ist eine Rettungswache in unmittelbarer Nähe mit entsprechend kurzer Eintreffzeit.
Welche Folgen zu wenige Erste Hilfe Kräfte haben können
Die Einhaltung wird kontrolliert. Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen bei Betriebsbesichtigungen regelmäßig, ob die vorgeschriebene Zahl erreicht wird, ob die Nachweise aktuell sind und ob der Aushang stimmt.
Die möglichen Folgen reichen von einer Verwarnung bis in den strafrechtlichen Bereich. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Verstoß vorliegt, sondern vor allem, ob aus ihm ein Schaden entstanden ist.
Mögliche Konsequenzen bei fehlender Absicherung
Im günstigsten Fall bleibt es bei einer Verwarnung oder einem Bußgeld. Der Rahmen reicht bis zu 10.000 Euro, die tatsächliche Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstoßes sowie danach, ob du bereits einmal beanstandet wurdest.
Wirtschaftlich kann es teurer werden als das Bußgeld selbst. Häufen sich Beanstandungen oder Unfälle, kann der Unfallversicherungsträger den Beitragssatz für dein Unternehmen anheben. Diese Erhöhung wirkt dauerhaft und nicht nur einmalig.
Deutlich schwerer wiegt der Fall, in dem tatsächlich etwas passiert. Erleidet eine Person Schaden, weil keine oder keine ausreichend ausgebildete Hilfe verfügbar war, steht schnell der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder im schlimmsten Fall der fahrlässigen Tötung im Raum. Dabei spielt es keine Rolle, ob du den Verstoß bewusst in Kauf genommen oder schlicht nicht gewusst hast, dass die Zahl längst nicht mehr stimmte.
Genau deshalb ist eine saubere Dokumentation kein Bürokratieaufwand, sondern deine Absicherung. Halte fest, wer wann ausgebildet wurde, wann die nächste Fortbildung ansteht und wie die Personen über Abteilungen und Schichten verteilt sind. Ein aktueller Aushang mit Namen und Erreichbarkeiten gehört dazu, ebenso ein geführtes Verbandbuch. Diese Unterlagen sind im Zweifel das Einzige, womit du belegen kannst, dass die Organisation gestimmt hat.
Ausbildung und Auffrischung deiner Erste Hilfe Kräfte
Die Grundausbildung umfasst wie oben bereits erwähnt, neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und läuft in der Regel an einem Tag. Vermittelt werden Notruf und Absicherung, lebensrettende Sofortmaßnahmen, Wiederbelebung, der Umgang mit dem Defibrillator sowie die Versorgung typischer Verletzungen von der Wunde bis zum Knochenbruch.
Die Kosten trägt der zuständige Unfallversicherungsträger, sofern die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle stattfindet. Für dich als Betrieb fallen dadurch in der Regel keine Kursgebühren an, die Abrechnung läuft direkt zwischen der ausbildenden Stelle und der Berufsgenossenschaft. Was du selbst trägst, sind die Freistellung während der Arbeitszeit und gegebenenfalls Fahrtkosten.
Ab einer bestimmten Größe lohnt ein Blick auf die Alternative. Wer bei zehn Prozent Quote dauerhaft 20 oder 30 ausgebildete Personen halten muss, schult durch Auffrischung und Fluktuation praktisch jedes Jahr. Extern gebuchte Kurse heißen dann feste Termine, Wartezeiten auf freie Plätze und Ausfallzeiten für die Anfahrt. Ein eigener Ausbilder im Haus dreht das um, weil die Termine dann nach deinem Schichtplan liegen und nicht nach dem Kalender eines Anbieters.
Der Weg dorthin führt über eine Trainerausbildung für eine geeignete Person aus dem Team, häufig aus dem Arbeitsschutz oder der Ausbildungsabteilung. Ein Punkt gehört dabei zur Wahrheit dazu. Damit die eigenen Kurse anerkannt werden, braucht die Schulungsstelle zusätzlich die Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers. Wenn du prüfen willst, ob sich dieser Weg für deinen Betrieb rechnet, findest du bei uns Ausbildungen und Fortbildungen für Erste Hilfe Trainer.
Wie lange die Ausbildung zur Ersten Hilfe gültig bleibt
Die Gültigkeit vom Erste Hilfe Kurs liegt in der Regel bei zwei Jahren. Danach ist eine Fortbildung im Umfang von ebenfalls neun Unterrichtseinheiten fällig, damit die Person weiterhin als Ersthelfer im Sinne der Vorschrift zählt.
Wird die Frist überschritten, verfällt der Status. Die betroffene Person muss dann erneut die vollständige Grundausbildung durchlaufen, eine verkürzte Auffrischung ist dann nicht mehr möglich. Für dich bedeutet das doppelten Aufwand und eine Lücke in der Besetzung, die je nach Kursverfügbarkeit mehrere Wochen bestehen bleiben kann.
Achte beim Nachweis darauf, dass die ausstellende Stelle ermächtigt ist, denn nur dann wird die Bescheinigung anerkannt. Bewährt hat sich eine schlichte Übersicht mit allen Namen und Ablaufdaten, kombiniert mit einer Erinnerung drei Monate vor Fristende. Drei Monate klingen großzügig, sind aber realistisch, sobald du mehrere Personen gleichzeitig unterbringen musst. Mehr Details zu Fristen und Ausnahmen findest du in unserem Beitrag zur Gültigkeit des Erste Hilfe Scheins.
Wie du Mitarbeitende für die Rolle gewinnst
Die Tätigkeit als Ersthelfer beruht auf Freiwilligkeit. Du bestellst die Personen zwar formal, zwingen kannst du niemanden. Umso wichtiger ist, dass sich genügend Freiwillige finden.
Am besten funktioniert das über den persönlichen Nutzen. Die Qualifikation wirkt nicht nur im Betrieb, sondern genauso zu Hause, im Verein und im Straßenverkehr. Wer einmal selbst an der Übungspuppe reanimiert hat, geht anders durch den Alltag und traut sich im Ernstfall zu handeln, statt zu warten.
Der zweite Hebel ist Sichtbarkeit. Nenne die Namen im Intranet, auf dem Aushang und in der Teambesprechung. Manche Betriebe koppeln die Rolle an eine kleine Anerkennung, an einen zusätzlichen freien Tag oder an die Teilnahme an einem hochwertigeren Training. Ein größerer Pool nimmt außerdem Druck von den Einzelnen, weil die Verantwortung auf mehreren Schultern liegt.
Erfahrungsgemäß entscheidet aber der erste Kurs darüber, ob jemand dabeibleibt. Ein Training, in dem die Teilnehmer überwiegend zuhören, erzeugt keine Bereitschaft für die nächste Runde. Ein Training mit viel Eigenanteil schon.
Wo du passende Erste Hilfe Kurse für dein Team findest
Betriebliche Ersthelfer Kurse dürfen ausschließlich Stellen anbieten, die vom Unfallversicherungsträger ermächtigt sind. Prüfe das vor der Buchung, denn ohne diese Ermächtigung wird die Bescheinigung nicht anerkannt und die Kosten werden nicht übernommen. Die Ermächtigung weist jeder seriöse Anbieter unaufgefordert aus.
Das zweite Kriterium ist die Qualität der Durchführung, und die entscheidet sich am Übungsanteil. Ein Kurs, in dem jede Person selbst reanimiert, den Trainingsdefibrillator bedient und einen Verband anlegt, bleibt hängen. Ein Kurs, der überwiegend aus Vortrag besteht, ist nach zwei Wochen vergessen. Frag beim Anbieter ruhig nach, mit wie vielen Übungsphantomen gearbeitet wird und wie groß die Gruppen sind. Daran erkennst du den Anspruch schneller als an jeder Kursbeschreibung.
Dieselbe Frage stellt sich, wenn du intern ausbildest, nur beantwortest du sie dann selbst. Kursgestalter beliefert Ausbilder, Trainer und Schulungsbetriebe genau für diesen Zweck, von Übungsphantomen und Trainingsdefibrillatoren über Simulationsmodelle bis zu Handouts für die Teilnehmer. Woran du dich beim Aufbau orientieren kannst, siehst du im Sortiment für Ausbilderbedarf.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Häufig gestellte Fragen
Im Verwaltungsbetrieb sind es drei Ersthelfer, in sonstigen Betrieben fünf. Bei Nachkommastellen wird immer aufgerundet.
Ja. Ab zwei anwesenden Versicherten muss jeder Betrieb laut DGUV Vorschrift 1 mindestens eine ausgebildete Person stellen.
Die Kosten für Aus und Fortbildung übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
In der Regel alle zwei Jahre. Wird die Frist überschritten, ist erneut die vollständige Grundausbildung nötig.
Es drohen Bußgelder bis 10.000 Euro, ein höherer BG Beitrag und bei Personenschäden strafrechtliche Folgen für den Arbeitgeber.
Nein. Die Tätigkeit ist freiwillig. Der Arbeitgeber bestellt Ersthelfer, kann aber niemanden dazu zwingen.